AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
des Verbandes Österreichischer Beton- und Fertigteilwerke sowie der Berufsgruppe Beton- und Fertigteilindustrie im Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreichs

§ 1 Geltungsbereich und Anwendung der Geschäftsbedingungen
1. Für Verträge über Warenlieferungen und sinngemäß auch über Leistungen unserer Firma gelten nachstehende Geschäftsbedingungen:
Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Unternehmens des Vertragspartners noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts betreffen, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach Maßgabe des § 11.
2. Sie sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.

§ 2 Mit Angeboten verbundene Kostenvoranschläge
1. Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen.
2. Sollte eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung unvermeidlich sein, werden wir Sie unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Kostenvoranschläge unverbindlich und nicht unentgeltlich sind. Es gilt das jeweils mit ihnen vereinbarte Entgelt.
4. Angebote sowie die damit überreichten Pläne, Zeichnungen, usw. dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§3 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

§4 Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab Betonwerk.
2. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde.
3. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Betonbauteile einwandfrei verladen sind, und Verlademängel unverzüglich zu rügen.
4. Bei Lieferung an die Baustelle werden Anfuhrwege, die mit schweren Lastkraftwagen samt Anhänger befahren werden können, und unverzügliche Abladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
5. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen in unserem oder in einem für uns arbeitenden Betrieb, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung, wenn und soweit diese Umstände für uns unvorhergesehen oder unabwendbar waren, sowie in allen Fällen höhere Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, und es kann weder Schadensersatz noch Vertragsstrafe verlangt werden, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.
6. Wir werden den Abnehmer sobald wie möglich von einer Lieferfristüberschreitung oder der Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis setzen.

§5 Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsverzug
1. Der Abnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und dabei sogleich den Rücktritt angedroht hat.
2. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Abnehmer nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§6 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Abnehmer über.

§7 Gewährleistung
1. Die Herstellung unserer Produkte erfolgt gemäß den in unserem Angebot bzw. Leistungsverzeichnis gemachten Angaben. Soweit dies schriftlich vereinbart wurde, gewährleisten wir auch die Einhaltung jener Bestimmung, die für die vertragsgegenständliche Ware in den betreffenden ÖNORMEN sowie Gütevorschriften des Verbandes Österreichischer Beton- und Fertigteilwerke vorgesehen sind.
2. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen der Lieferungen von einem Muster sowie von Prospekten, welche dem Angebot beigelegt wurden (z.B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), können nicht beanstandet werden.
3. Ferner bleiben Änderungen oder Verbesserungen der Erzeugnisse, die sich durch neue Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben haben, ausdrücklich vorbehalten.
4. Der Käufer hat die Ware sofort bei Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, auch bei besonderer Schwierigkeit der Mängelprüfung, keinesfalls später als binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend zu machen; in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau.
5. Soweit für versteckte Mängel zu haften ist, sind diese unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Mit Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab Lieferung, sind auch diese Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
6. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Waren können wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl entweder Verbesserung bewirken, das Fehlende nachtragen oder Ersatz liefern.
7. Für diesen Fall sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Aufhebung und Preisminderung, ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen voraus.
9. Wir leisten nur Gewähr für Mängel, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Lieferung nachgewiesen ist. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen sechs Monate nach Lieferung, außerdem bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen.

§8 Schadensersatz
1. Schadensersatz leisten wir nur bei Nachweis von Rechtswidrigkeit sowie Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Behebungsaufwand des Auftraggebers und für Schadensersatzbeträge, die der Auftraggeber seinerseits Dritten zu leisten hat.
3. Wir übernehmen keine Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, die nicht unsere Auftraggeber (Vertragspartner) sind.
4. Unsere Haftungsausschlüsse verbieten auch die Geltendmachung deliktischer Haftungsansprüche gegen uns oder unsere Gehilfen.

§9 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung (z.B. Paletten).
2. Ändern sich die zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten, und hängt der Eintritt dieser Kostenerhöhungen nicht von unserem Willen ab, gehen diese Kosten zu Lasten des Käufers.
3. Zahlungskonditionen: nach Vereinbarung.
4. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort in bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.
5. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir unbeschadet weiterer Ansprüche die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank berechnen.
7. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Bankzahlung fordern.
8. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§10 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Auftraggeber hat Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte zu verhindern und zu vermeiden und jeden allfälligen Eingreifer auf das Eigentum des Käufers hinzuweisen. Insbesondere bei gerichtlichen Zugriffen wie Pfändung und Versteigerung hat der Auftraggeber das Eigentum des Auftragnehmers publik zu machen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von jedem drohenden oder bereits begonnenen Eingriff unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt und daher keinen Schadenersatzansprüchen hieraus ausgesetzt, die Lieferungsgegenstände weiterzuverändern. Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht berechtigt.
3. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm aus einem vorgenommenen Einbau oder einer Veräußerung entstandenen Forderung gegen einen Dritten samt Nebenrechten an den Auftragnehmer ab und weist den Dritten jeweils unverzüglich unwiderruflich zur Zahlung auf ein Konto an, über das der Auftragnehmer allein oder gemeinsam mit dem Auftraggeber verfügungsberechtigt ist. Soweit solche Forderungen faktisch dennoch auf ein Konto des Auftragnehmers gezahlt werden, ist der Auftraggeber hinsichtlich dieser Beträge bzw. eines solchen Kontos oder des entsprechenden Anteils am Kontoguthaben Treuhänder des Auftragnehmers, sodass diese Beträge dennoch dem Vermögenskreis des Verkäufers zuzurechnen sind. Eine allenfalls außerhalb dieser AGB erteilten Ermächtigung zur Verfügung zugunsten eines Weitererwerbes gilt nur für Veräußerungen (Einbauten) im ordentlichen Geschäftsgang und auch nur unter der  Bedingung, dass die Abtretung der durch Weiterveräußerung entstehenden Forderungen  gegen den Weitererwerber voll wirksam ist und der Erwerber auf ein Und-Konto in der Mitverfügungsmacht des Auftragnehmers zahlt. Die Ermächtigung ist nur solange wirksam, als der Auftraggeber nicht zahlungsunfähig oder sonst kreditunwürdig wird. Bei evidenter Überbesicherung um mehr als 20% der Gesamtforderung ist der Verkäufer bereit, Verhandlungen über eine teilweise Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist zu führen.

Für den Fall des Zahlungsverzuges oder Hervorkommens der Kreditunwürdigkeit des Auftragnehmers überträgt der Auftraggeber schon jetzt den Sach- und Rechtsbesitz an den Auftragnehmer zurück und gestattet diesem schon jetzt unwiderruflich unter möglichst schonender Überwindung allfälliger Sperrvorrichtungen den Bauplatz bzw. den jeweiligen Lageort der Lieferware zu betreten und die Lieferware zurückzuholen. Auf die Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen wird also verzichtet.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz unserer Firma zuständige, ordentliche Gericht maßgebend.

§ 12 Produkthaftung
1. Sämtliche Rechte und Pflichten, die unsere Auftraggeber im nachfolgenden übernehmen, gelten so lange, als uns gegenüber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder anderen die Produkthaftung regelnde Vorschriften im Zusammenhang mit der Inverkehrsetzung, der Weiterlieferung oder Weiterveräußerung von Produkten geltend gemacht werden können.
2. Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmens ist gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz und auch nach anderen die Produkthaftung regelnde Vorschriften, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
3. Werden unsere Produkte seitens des Auftraggebers zum Zwecke der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder sonstige Weitergabe an Dritte erworben, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Haftungsausschluss zu unseren Gunsten nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich zu überbinden und diese in gleicher Weise zur Weiterüberbindung des Haftungsausschlusses zu unseren Gunsten in der gesamten Kette der Abnehmer und insbesondere auch der Benützer des Produktes vertraglich zu verpflichten.
4. Ansprüche Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz sind im Innenverhältnis stets vom Auftraggeber zu tragen. Im Falle der Auftraggeber aus dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche gegen uns ausgeschlossen. Umgekehrt hält uns der Auftraggeber dann schad- und klaglos, wenn wir wegen Fehlern an Produkten in Anspruch genommen werden, die er in den Verkehr gesetzt hat.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass er unsere Produkte in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Name und Andresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Mitarbeiter über die Informationen und Instruktionen, die wir mit unseren Produkten mitliefern, sowie über die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung der Kunden des Auftraggebers hat im Sinne dieser Vorschriften und Informationen zu geschehen.
6. Unsere Produkte dürfen vom Auftraggeber nur in einwandfreiem Zustand und ausschließlich entsprechend unseren, den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen in Verkehr gebracht bzw. weitergeliefert und eingebaut werden. Im Falle der Weitergabe unserer Produkte ist die Verpflichtung zu Erhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Befugnis zur Vornahme eines Einbaus oder einer sonstigen Be- und Verarbeitung, der von uns gelieferten Produkten nachweislich zu überbinden. Verlegeanleitungen, Angaben über den Verwendungs- und Einsatzbereich und sonstige Produktinformationen sind seitens des Auftraggebers dem Kunden mit den Produkten mitzuliefern.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, insbesondere das im Verkauf tätige Personal, über unsere Produktinformationen und die gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen zu informieren. Das Verkaufspersonal seinerseits ist verpflichtet, dem Käufer unsere Produkte nur gemäß diesen Informationen, Instruktionen und Vorschriften zu beraten.
8. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, jene Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Weiterlieferung des Produktes mindestens 10 Jahre hindurch aufzubewahren und sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der Überbindung des Haftungsausschlusses über die ganze Vertriebskette, die Urkunde gemäß Punkt 5. und der Nachweis im Sinne der Punkte 6. und 7. dieses Abschnittes.
9. Der Auftraggeber hat, wenn er seinerseits zur Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erwirbt, die Verpflichtung, uns über alle ihm bekanntgewordenen Fehler unserer Produkte und Produktinformationen unverzüglich zu informieren.
Wir weisen darauf hin, dass wir für Produkte oder Produktinformationen, die der Auftraggeber in Verkehr setzen, keine Haftung übernehmen, wenn diese als fehlerhaft erkannt werden können, sondern sind daraus entstehende Schäden ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen.
10. Es obliegt dem Auftraggeber, den Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaften unserer Produkte, insbesondere was die Sicherheit derselben anbelangt, selbständig zu verfolgen. Sollte dabei der Verdacht eines Widerspruches zu unseren Produktinformationen, Verlege- und Versetzanleitungen, Anwendungsmöglichkeiten etc. erkennbar sein, hat uns der Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren und die Auslieferung von Produkten, die diesem geänderten Stand der Wissenschaft und Technik in Hinblick auf die Sicherheit der Produkte nicht mehr entsprechen, sofort zu unterlassen.
11. Für Schäden, hinsichtlich derer sich der Auftraggeber Versicherungsschutz beschaffen kann, gewähren wir keinesfalls Deckung.

§ 13 Geltung der AGB für Verbraucher gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz
1. § 3 gilt mit dem Zusatz, dass die Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages erfolgt. Ist keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, wenn die Lieferung innerhalb der oben angeführten Frist von 14 Tagen erfolgt.
2. Über die Regelung des § 5 hinaus kann der Verbraucher bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den im § 3 Abs. 1 und 2 Konsumentenschutzgesetz genannten Gründen erklären, wobei die First frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt. Ein Rücktritt ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn
a) das Geschäft in den für unsere geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räumlichkeiten oder
b) auf Ständen bei Messen oder Märkten abgeschlossen wurde,
c) der Verbraucher selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat und
d) dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.
3. § 7 Abs. 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, dass wir uns bei nicht geringfügigen Änderungen unverzüglich mit dem Verbraucher in Verbindung setzen werden. Abs. 4 gilt für Verbraucher nicht. Die Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gerechtlich geltend zu machen. Auch für versteckte Mängel verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht. Bei Abzahlungsgeschäften gilt darüber hinaus § 23 Konsumentenschutzgesetz.
4. § 9 Abs. 2 gilt nur insoweit, als die Lieferung oder Leistung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgte, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Frist für Geltendmachung der Preiserhöhung ausgehandelt worden ist. Die Folgen des
§ 9 Abs. 5 treten für den Verbraucher nur dann ein, wenn wir unsere Lieferung oder Leistung erbracht haben und er:
seine Schuld in Raten zahlen, den vereinbarten Zahlungstermin um mindestens
6 Wochen überzogen hat und wir ihn unter Setzung einer Nachfrist von
2 Wochen erfolglos gemahnt haben.
Absatz 7 Satz 1 gilt in den Fällen des § 6, Abs. 1, Ziffer 6 KSchG, nicht.
Im § 9 Punkt 8. gelten der zweite und dritte Satz für Verbraucher nicht.
5. § 11 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder im Inland beschäftigt ist. Der Gerichtsstand richtet sich dann nach dem Sprengel des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung des Verbrauchers.

Stand Dezember 2022